Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 186
Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. ²Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.