freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
      • Erster Unterabschnitt: Kosten

§ 186

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. ²Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.