Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 137
Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. ²Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Absatz 6 erteilt werden. ³Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) erteilt werden. ⁴Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. ⁵Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
- Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt
- Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
- Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Beweissicherungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
- Sechster Unterabschnitt: (weggefallen)
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Berufung
- Zweiter Unterabschnitt: Revision
- Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
- Zweiter Unterabschnitt: Vollstreckung
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften