Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.