freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
      • Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

§ 83

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.