freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
      • Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 176

Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß.