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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht

§ 40

Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. ²Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. ³In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.