Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 190
Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. ²Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.