Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 138
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. ²Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. ³Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. ⁴Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. ⁵Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.