freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
      • Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 138

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. ²Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. ³Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.