Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 191
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.