Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt
§ 4
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. ²Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.