Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Zweiter Unterabschnitt: Revision
§ 163
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.