Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 188
Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.