Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 178
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. ²Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.