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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
      • Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 178

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. ²Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.