Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 56a
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. ²Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.