Sozialgerichtsgesetz
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 207
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. ²Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
- Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt
- Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
- Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Beweissicherungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
- Sechster Unterabschnitt: (weggefallen)
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Berufung
- Zweiter Unterabschnitt: Revision
- Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
- Zweiter Unterabschnitt: Vollstreckung
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften