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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL VIII: DURCHSETZUNG

Art. 92 Punktesystem für schwere Verstöße

(1) 

Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und für Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.

(2) Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz infolge des Verstoßes mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt. ²Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen, wenn das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt. ³Der Inhaber der Fanglizenz kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.

(3) Bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Punkten wird die Fanglizenz automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. ²Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn die Fanglizenz ein zweites Mal ausgesetzt wird, für acht Monate, wenn die Fanglizenz ein drittes Mal ausgesetzt wird, und für ein Jahr, wenn die Fanglizenz ein viertes Mal ausgesetzt wird, weil der Inhaber eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht hat. ³Erreicht der Inhaber diese Anzahl von Punkten ein fünftes Mal, so wird die Fanglizenz endgültig entzogen.

(4) Begeht der Inhaber einer Fanglizenz über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden alle Punkte in Bezug auf die Fanglizenz gelöscht.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, der gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einen schweren Verstoß begangen hat, mit einer angemessenen Zahl von Punkten belegt wird.