Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält und aktualisiert auf dem gesicherten Teil seiner Website den Zugang zu folgenden Listen und Datenbanken:
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.
(4) Zugriff auf die Daten in den gesicherten Teilen der Websites erhalten nur bestimmte Nutzer, die hierzu von den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ermächtigt werden. ²Der Datenzugang dieser Personen ist auf die Daten beschränkt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik benötigen, und unterliegt den Vorschriften über den vertraulichen Gebrauch solcher Daten.
(5) Die Daten im gesicherten Teil der Website werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. ²Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ausgetauscht werden sollen, sollten entweder überhaupt nur in anonymisierter Form oder, wenn dies nicht möglich ist, nur mit verschlüsselter Identität der Betroffenen übermittelt werden.
(6)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.