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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL XII: DATEN UND INFORMATIONEN
    • KAPITEL III: Offizielle Websites

Art. 116 Gesicherter Teil der Website

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält und aktualisiert auf dem gesicherten Teil seiner Website den Zugang zu folgenden Listen und Datenbanken:

a)
den Listen der für Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden gemäß Artikel 74;
b)
der elektronischen Datenbank zur Bearbeitung der nach Artikel 78 erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte;
c)
den von seinem Fischereiüberwachungszentrum gemäß Artikel 9 aufgezeichneten VMS-Daten;
d)
der elektronischen Datenbank mit der Liste aller nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten und verwalteten Fanglizenzen und Fangerlaubnisse mit klarem Verweis auf die geltenden Bedingungen und Angaben zu allen ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen und Erlaubnissen;
e)
der Methode zur Messung des zusammenhängenden Zeitraums von 24 Stunden gemäß Artikel 26 Absatz 6;
f)
der elektronischen Datenbank mit allen relevanten Daten über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33;
g)
den nationalen Kontrollprogrammen gemäß Artikel 46;
h)
der elektronischen Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der gesammelten Daten gemäß Artikel 109.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass

a)
die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle über eine gesicherte Internetverbindung 24 Stunden täglich und 7 Tage pro Woche Fernzugriff auf alle Daten gemäß dem vorliegenden Artikel hat;
b)
der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.

(4) Zugriff auf die Daten in den gesicherten Teilen der Websites erhalten nur bestimmte Nutzer, die hierzu von den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ermächtigt werden. ²Der Datenzugang dieser Personen ist auf die Daten beschränkt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik benötigen, und unterliegt den Vorschriften über den vertraulichen Gebrauch solcher Daten.

(5) Die Daten im gesicherten Teil der Website werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. ²Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ausgetauscht werden sollen, sollten entweder überhaupt nur in anonymisierter Form oder, wenn dies nicht möglich ist, nur mit verschlüsselter Identität der Betroffenen übermittelt werden.

(6) 

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.