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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL III: Kontrolle der Mehrjahrespläne

Art. 44 Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt

(1) Alle Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der  Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.

(3) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der  Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.