freiRecht
Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL VII: INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
    • KAPITEL III: Bei Inspektionen festgestellte Verstöße

Art. 82 Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so
a)
vermerkt er den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;
b)
trifft er die notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen mutmaßlichen Verstoß sichergestellt wird;
c)
übermittelt er seiner zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;
d)
informiert er die natürliche oder die juristische Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben, oder die auf frischer Tat betroffen wurde, dass für den Verstoß die angemessene Anzahl Punkte nach Artikel 92 verhängt werden können. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.