freiRecht
Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL VII: INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
    • KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 79 Unioninspektoren

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 eine Liste von  Unionsinspektoren.

(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können  Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in  Unionsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der  Union außerhalb der  Unionsgewässer Inspektionen durchführen.

(3)  Unionsinspektoren können eingesetzt werden für

a)
die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme der  Union;
b)
internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die  Union die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.

(4) 

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die  Unionsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang

a)
zu allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der  Union und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie
b)
zu allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbuch, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Unterlagen,

und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.

(5) Die  Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der  Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(6) Als  Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(7) 

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.