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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL XII: DATEN UND INFORMATIONEN
    • KAPITEL I: Analyse und Audit der Daten

Art. 111 Datenaustausch

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung Austausch folgender Informationen:

a)
Daten des Schiffsüberwachungssystems, wenn sich seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats befinden;
b)
Fischereilogbuchangaben, wenn seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben;
c)
Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, wenn diese Vorgänge im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgen;
d)
Anmeldung, wenn der Hafen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden soll.

(2) Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:

a)
Informationen aus den Kaufbelegen an den Flaggenmitgliedstaat, wenn die Erzeugnisse eines Erstverkaufs von einem Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats stammen;
b)
Informationen der Übernahmeerklärung, wenn der Fisch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der Anlandung gelagert wird;
c)
Informationen der Kaufbelege und der Übernahmeerklärung an den Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgte.

(3) 

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere zur Prüfung der Qualität und der Einhaltung der Fristen für die Vorlage der Daten, zu Abgleich, Analyse und Überprüfung der Daten sowie für die Erstellung eines einheitlichen Formats für das Herunterladen und den Austausch der Daten werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.