Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(1) Auf entsprechenden Beschluss des Rates übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den Unionsvorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese Fischereifahrzeuge der Union in Form eines Fischereiaufwandsberichts:
(2) Die Mitgliedstaaten können in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten ihrer Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. ²Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Absatz 1 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.