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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL X: BEURTEILUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION

Art. 99 Autonome Inspektionen

(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass es bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten gibt, so kann die Kommission autonome Inspektionen vornehmen. ²Sie führt diese Inspektionen von sich aus und ohne Vertreter der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durch.

(2) Alle Marktteilnehmer können autonomen Inspektionen unterzogen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird.

(3) Bei autonomen Inspektionen im Gebiet oder in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats finden die Verfahrensregeln dieses Mitgliedstaats Anwendung.

(4) Stellen die Vertreter der Kommission im Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung fest, so teilen sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit, die alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes einleiten.