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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der  Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr oder sein Vertreter eine Anlandeerklärung aus, in die alle Mengen jeder angelandeten Art eingetragen werden.

(2) 

Die Anlandeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
b)
FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)
Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;

d)
Anlandehafen.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der  Union oder sein Vertreter übermittelt die Anlandeerklärung so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung,

a)
an ihren Flaggenmitgliedstaat und,
b)
wenn die Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(4) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.