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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL V: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
    • KAPITEL II: Tätigkeiten nach der Anlandung

Art. 61 Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. ²Diese Erlaubnis erfolgt unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.