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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 4: Schliessung von Fischereien

Art. 37 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Hat die Kommission die Fischereitätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats, mehrerer Mitgliedstaaten oder der  Union untersagt und wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(2) Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. ²Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und der einschlägigen geografischen Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. ²Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.

(4) 

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.