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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL IV: Kontrolle der technischen Maßnahmen
      • Abschnitt 2: Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

Art. 50 Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

(1) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der  Union und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, in denen der Rat ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen hat, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus legt der Rat einen Zeitpunkt fest, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.

(3) Die Datenübertragung erfolgt mindestens alle 30 Minuten, wenn ein Fischereifahrzeug in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen einfährt.

(4) Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:

a)
Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut und
b)
die Durchfahrt erfolgt mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt oder widriger Bedingungen. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats, der daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet.

(5) 

Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der  Union und von Drittländern mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr.