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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL X: BEURTEILUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION

Art. 96 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Kommission kontrolliert und beurteilt die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten mittels Prüfung von Informationen und Unterlagen sowie Überprüfungen, autonomer Inspektionen und Audits, und sie erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. ²Die Kommission kann hierzu von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Überprüfungen, Inspektionen und Audits veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:

a)
die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;
b)
die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in den Gewässern eines Drittlandes in Übereinstimmung mit einem internationalen Abkommen mit diesem Land;
c)
die Konformität nationaler Verwaltungspraktiken, Inspektionen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;
d)
das Vorliegen der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;
e)
die Umstände, unter denen Überwachungstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
f)
die Feststellung von Verstößen und anschließende Verfahren;
g)
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) 

Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. ²Sie stellen sicher, dass die Kontrolle vor Ort nicht durch vorherige Bekanntgabe der gemäß diesem Titel durchgeführten Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits beeinträchtigt wird. ³Falls die Vertreter der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und die Vertreter der Kommission die einzelnen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen beurteilen können.

Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderliche Unterstützung.