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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL V: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
    • KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 56 Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

(1) 

Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. ²Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.

(2) Wurde in  Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Erstverkauf als Lose gepackt werden.

(4) 

Mengen von unter 30 kg je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, können von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, oder von einem eingetragenen Käufer vor dem Erstverkauf in Lose gepackt werden. ²Die Erzeugerorganisation und der eingetragene Käufer bewahren die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose, in die die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen gepackt wurden, mindestens drei Jahre lang auf.

(5) 

Die Mengen von Fischereierzeugnissen aus mehreren Arten, die Tiere enthalten, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Ursprungsgebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, können vor dem Erstverkauf als Lose verpackt werden.