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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL III: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Art. 10 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

(1) Gemäß Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie 2002/59/EG, sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Kapitel V Regel 19 Absatz 2.4.5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) entspricht.

(2) Absatz 1 gilt

a)
für Fischereifahrzeuge der  Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 18 m ab dem 31. Mai 2014;
b)
für Fischereifahrzeuge der  Union mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 31. Mai 2013;
c)
für Fischereifahrzeuge der  Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr aber weniger als 45 m ab dem 31. Mai 2012.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die AIS-Daten — wenn diese verfügbar sind — für den Abgleich mit anderen verfügbaren Daten gemäß den Artikeln 109 und110 nutzen. ²Sie stellen zu diesem Zweck sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zur Verfügung stehen.