freiRecht
Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 25 Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten

(1) Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 23 und 24 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.

(2) Zum Zweck der Überwachung nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis zum 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.

(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles unter 10 m Anlandeerklärungen gemäß Artikel 23 übermitteln müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.

(4) 

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind die gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.