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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL XII: DATEN UND INFORMATIONEN
    • KAPITEL III: Offizielle Websites

Art. 115 Öffentlich zugänglicher Teil der Website

In dem öffentlich zugänglichen Teil ihrer Website veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich, gegebenenfalls mittels eines direkten Links
a)
Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen und der Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständig sind;
b)
die Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen gemäß Artikel 20 unter Angabe ihrer Betriebszeiten;
c)
einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und nach Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;
d)
die Verfügung über die Ad-hoc-Schließung, in der das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, gemäß Artikel 53 Absatz 2 eindeutig festgelegt sind;
e)
Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 62, 66 und 68;
f)
eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiets gemäß Artikel 54 mit Angabe der Dauer der Schließung und der dort während der Schließung geltenden Bedingungen für den Fischfang;
g)
die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten.