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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL VII: INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
    • KAPITEL II: Inspektionen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

Art. 81 Genehmigungsanfragen

(1) Über Anfragen von Mitgliedstaaten zur Einholung einer Genehmigung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a, in  Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter ihrer eigenen Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereifahrzeuge der  Union zu inspizieren, entscheidet der zuständige Küstenmitgliedstaat binnen 12 Stunden nach Eingang der Anfrage bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wenn der Grund für die Anfrage eine in den Gewässern des inspizierenden Mitgliedstaats begonnene grenzüberschreitende Nacheile ist.

(2) Die Entscheidung wird dem anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. ²Diese Entscheidungen werden außerdem der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle mitgeteilt.

(3) 

Genehmigungsanfragen werden nur aus zwingenden Gründen ganz oder in dem erforderlichen Umfang abgelehnt. ²Die Ablehnung und die Gründe dafür werden dem anfragenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitgeteilt.