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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Führen und Übermittlung des Fischereilogbuchs

(1) 

Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. ²Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.

(2) 

Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
b)
FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
c)
Datum der Fänge;
d)
Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise;
e)
Art des Fanggeräts, Maschenöffnung und Abmessungen;

f)
Geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;

g)
Zahl der Fangeinsätze.

(3) 

Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.

(4) 

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein.

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(5) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der  Union gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:

a)
bei gezogenem Fanggerät:
i)
Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
ii)
jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
iii)
die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.
b)
bei stationärem Fanggerät:
i)
Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
ii)
jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen spezielle Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
iii)
Datum und Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;
iv)
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;
v)
die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.

(6) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung,

a)
an ihren Flaggenmitgliedstaat und
b)
bei Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(7) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.

(8) Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in  Unionsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union.

(9) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.