Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(1)
Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. ²Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.
(2)
Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:
(3)
Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.
(4)
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates der Pflicht zur Anlandung unterliegen.
(5) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:
(6) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung,
(7) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
(8) Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.
(9) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.