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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL III: Kontrolle der Mehrjahrespläne

Art. 42 Umladung im Hafen

(1) Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen ihre Fänge nicht in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten auf andere Schiffe umladen, solange diese Fänge nicht gemäß Artikel 60 gewogen wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge ungewogene Fänge pelagischer Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten umladen, wenn sich ein Kontrollbeobachter oder ein Vertreter der Behörden an Bord des empfangenden Schiffes befindet oder eine Überprüfung stattgefunden hat, bevor das empfangende Schiff den Hafen verlässt nachdem die Umladung abgeschlossen ist. ²Der Kapitän des empfangenden Schiffes muss die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaatsstaates 24 Stunden vor dem geschätzten Auslaufen des empfangenden Schiffes aus dem Hafen informieren. ³Der Kontrollbeobachter oder der Vertreter der Behörden wird von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des empfangenden Schiffes benannt. Übt das empfangende Schiff Fischereitätigkeiten aus, bevor es solche Fänge empfängt oder nachdem es sie empfangen hat, so nimmt es bis zur Anlandung der empfangenen Fänge einen Kontrollbeobachter oder Vertreter der Behörden an Bord. Das empfangende Schiff landet die empfangenen Fänge in einem nach den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 4 hierfür bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats an, wo der Fang gemäß den Artikeln 60 und 61 gewogen wird.