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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL IV: Kontrolle der technischen Maßnahmen
      • Abschnitt 3: Ad-hoc-Schliessung von Fischereien

Art. 53 Ad-hoc-Schließung durch Mitgliedstaaten

(1) Stellt ein Vertreter der Behörden, ein Kontrollbeobachter oder eine Forschungsplattform fest, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, so unterrichtet der Vertreter der Behörden, der Kontrollbeobachter des Küstenmitgliedstaats oder die Person, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einem gemeinsamen Einsatz beteiligt ist unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(2) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 verfügt der Küstenmitgliedstaat unverzüglich die Ad-hoc-Schließung des betreffenden Gebiets. ²Er kann für diese Verfügung außerdem die gemäß Artikel 52 erhaltenen Angaben oder alle anderen verfügbaren Informationen heranziehen. ³In der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung werden das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, eindeutig festgelegt.

(3) Fällt das in Absatz 2 genannte Gebiet unter mehrere Gerichtsbarkeiten, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat den benachbarten Küstenmitgliedstaat unverzüglich über die einschlägigen Erkenntnisse und die Schließungsverfügung. ²Der benachbarte Küstenmitgliedstaat schließt daraufhin unverzüglich seinen Teil des Gebiets.

(4) Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 2 darf nicht diskriminierend sein und darf nur für Fischereifahrzeuge gelten, die für den Fang der betreffenden Arten ausgerüstet sind und/oder eine Erlaubnis haben, in den betreffenden Fanggründen zu fischen.

(5) Der Küstenmitgliedstaat teilt der Kommission sowie allen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen, unverzüglich mit, dass eine Ad-hoc-Schließung verfügt wurde.

(6) Hat der betreffende Mitgliedstaat keine hinreichenden Informationen darüber vorgelegt, dass bei den Fängen ein Schwellensatz gemäß Artikel 51 erreicht wurde, so kann die Kommission diesen Mitgliedstaat jederzeit auffordern, die Ad-hoc-Schließung mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.

(7) Fischfang in dem Gebiet gemäß Absatz 2 ist nach Maßgabe der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung verboten.