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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL VI: SCHIFFSÜBERWACHUNG

Art. 73 Kontrollbeobachter

(1) Hat der Rat ein Kontrollbeobachterprogramm  der Union aufgestellt, so überprüfen die Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. ²Sie führen alle Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.

(2) Die Kontrollbeobachter müssen über die für ihre Aufgaben erforderliche Qualifikation verfügen. ²Sie handeln unabhängig vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung. ³Zwischen den Kontrollbeobachtern und dem Betreiber darf keine wirtschaftliche Verbindung bestehen.

(3) Soweit möglich sorgen die Kontrollbeobachter dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten und normalen Arbeitsabläufe des Schiffes nicht behindert.

(4) Stellt ein Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, so teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit.

(5) Die Kontrollbeobachter erstellen, möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. ²Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.

(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.

(7) Werden Fischereifahrzeugen der  Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.

(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. ²Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind.

(9) 

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.