Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(1)
Der Flaggenmitgliedstaat oder der Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern ein Fischereifahrzeug verdächtigt wird,
kann, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, das Fischereifahrzeug auffordern, für eine umfassende Untersuchung unverzüglich einen Hafen anzulaufen.
(2) Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1 genannten Untersuchung.
(3) Vertreter der Behörden können an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.
(4)
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 1 stellt jede Fischereitätigkeit ein und steuert, wenn dies verlangt wird, den Hafen an.