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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL X: BEURTEILUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION

Art. 98 Überprüfungen

(1) Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Vertreter den Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollbehörden beiwohnen. ²Die Kommission stellt im Rahmen dieser Überprüfungstätigkeiten geeignete Kontakte mit den Mitgliedstaaten her, um möglichst ein für alle Seiten akzeptables Überprüfungsprogramm auszuarbeiten.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffenden Gremien oder Personen damit einverstanden sind, dass sie der in Absatz 1 genannten Überprüfung unterzogen werden.

(3) Können die im Rahmen des ursprünglichen Überprüfungsprogramms vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden, so ändern die Vertreter der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das ursprüngliche Überprüfungsprogramm.

(4) Bei Kontrollen und Inspektionen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän für die für die Kontrolltätigkeiten allein verantwortlich. ²Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt er dem Überprüfungsprogramm gemäß Absatz 1 gebührend Rechnung.

(5) Die Kommission kann für ihre Vertreter, die einen Mitgliedstaat besuchen, vorsehen, dass sie von einem oder mehreren Vertretern eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleitet werden. ²Auf Verlangen der Kommission ernennt der entsendende Mitgliedstaat, nötigenfalls auch kurzfristig, die als Beobachter ausgewählten Vertreter der nationalen Behörden. ³Die Mitgliedstaaten können auch ein Verzeichnis der Vertreter der nationalen Behörden erstellen, die die Kommission zu solchen Kontrollen und Inspektionen einladen kann. Die Kommission kann die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder ihr genannten Vertreter der nationalen Behörden nach eigenem Ermessen einladen. Die Kommission stellt das Verzeichnis gegebenenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(6) Die Vertreter der Kommission können beschließen, Überprüfungen im Sinne des vorliegenden Artikels ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, wenn sie dies für erforderlich erachten.