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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Fischereitätigkeit“: das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
2.
„Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik“: Rechtsvorschriften der  Union über die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen, Aquakultur sowie die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
3.
„Kontrolle“: Überwachung;
4.
„Inspektion“: eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;
5.
„Überwachung“: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder behördliche Flugzeuge und technischen Ortungs- und Identifizierungsmethoden;
6.
„Vertreter der Behörden“: die von einer nationalen Behörde, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;
7.
 „Unionsinspektoren“: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;
8.
„Kontrollbeobachter“: die von einer nationalen Behörde zur Beobachtung der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bevollmächtigte Person.
9.
„Fanglizenz“: ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die kommerzielle Nutzung lebender aquatischer Ressourcen einzusetzen. Hierin festgelegt sind Mindestanforderungen an die Identifizierung, die technischen Merkmale und die Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs der  Union;
10.
„Fangerlaubnis“: die zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der  Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
11.
„Automatisches Schiffsidentifizierungssystem“(„AIS“): ein autonom und kontinuierlich funktionierendes System zur Identifizierung und Überwachung von Schiffen, das den elektronischen Austausch von Schiffsdaten, einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen unweit voneinander operierenden Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land ermöglicht;
12.
„Daten des Schiffsüberwachungssystems“ („VMS-Daten“): Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position, Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;
13.
„Schiffsortungssystem“ („VDS“): eine satellitengestützte Technologie zur Fernerkundung, mit der Fischereifahrzeuge identifiziert werden können und ihre Position auf See festgestellt werden kann;
14.
„Gebiet mit Fangbeschränkungen“: ein vom Rat festgelegtes Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;
15.
„Fischereiüberwachungszentrum“: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt;
16.
„Umladung“: das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
17.
„Risiko“: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen würde;
18.
„Risikomanagement“: die systematische Erfassung von Risiken und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Hierzu gehören die Erfassung von Daten und sonstigen Informationen, Risikoanalyse, Risikobewertung, Planung und Durchführung der Gegenmaßnahmen sowie regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Ablaufs und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler,  Unions- und nationaler Informationsquellen und Strategien;
19.
„Marktteilnehmer“, „Betreiber“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Handel von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
20.
„Los“: eine Menge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art, die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder derselben Aquakulturanlage stammen;
21.
„Verarbeitung“: Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
22.
„Anlandung“: das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
23.
„Einzelhandel“: die Handhabung und/oder Verarbeitung von Erzeugnissen lebender aquatischer Ressourcen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher einschließlich Vertrieb;
24.
„Mehrjahrespläne“: Wiederauffüllungspläne im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Bewirtschaftungspläne im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie alle anderen  Unionsbestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags verabschiedet werden und über einen Zeitraum von mehreren Jahren bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorsehen; des Vertrags verabschiedet werden und über einen Zeitraum von mehreren Jahren bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorsehen;
25.
„Küstenstaat“: der Staat, unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Gewässer und Häfen fallen, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird;
26.
„Durchsetzung“: alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen;
27.
„zertifizierte Maschinenleistung“: die am Abgabeflansch abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine gemäß dem von den Behörden oder Klassifikationsgesellschaften des Mitgliedstaats oder anderen von diesen benannten Marktteilnehmern ausgestellten Zertifikat;
28.
„Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
29.
„Umlagerung“: Fischereitätigkeiten, bei denen der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät in ein Schiff oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs umgesetzt oder verbracht wird, um den lebenden Fang außerhalb des Schiffs in einem Netz, Behälter oder Käfig bis zur Anlandung aufzubewahren;
30.
„einschlägiges geografisches Gebiet“: ein Meeresgebiet, das zum Zwecke der geografischen Klassifizierung in der Fischerei als Einheit betrachtet wird und das vorzugsweise unter Bezugnahme auf Folgendes ausgedrückt wird: ein FAO- Untergebiet oder einem FAO-Bereich oder -Unterbereich oder gegebenenfalls ein statistisches ICES-Rechteck, eine Fischereiaufwandszone, eine Wirtschaftszone oder ein durch geografische Koordinaten begrenztes Gebiet;
31.
„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;
32.
„Fangmöglichkeit“: ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;