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Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

  • KAPITEL IX: SOFORTIGE DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN, SANKTIONEN UND BEGLEITSANKTIONEN

Art. 42 Schwere Verstöße

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als „schwere Verstöße“

a)
die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen,
b)
die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen,
c)
die Fälschung von in dieser Verordnung genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente.

(2) Die Schwere des Verstoßes wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien festgestellt.