Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Diese Verordnung gilt für alle unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.
(2)
Tätigkeiten in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags werden wie Tätigkeiten in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.
(1) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58 bis 62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „Mayotte“) aus operieren, sowie in Bezug auf deren Tätigkeiten und Fänge.
(2)
Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich eine vereinfachte vorläufige Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung behandelt folgende Aspekte:
²Bis zum 30. September 2020 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2022 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m, die von Mayotte aus operieren, gewährleisten. ³Dieser Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. ⁴Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Übereinkünften Anwendung finden, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Unionsvorschriften vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. ²Auf Verlangen der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
TITEL II: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Umsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Verarbeitung, Vermarktung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Kontrolltätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und -unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Unionsgewässer.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, stellen ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung und schaffen die erforderlichen administrativen und technischen Strukturen, um in Bezug auf die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. ²Sie stellen ihren zuständigen Behörden die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.
(5) In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine einzige Behörde die Kontrolltätigkeiten aller nationalen Kontrollbehörden. ²Diese Behörde ist auch dafür zuständig, die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zu koordinieren und mit der Kommission, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern zusammenzuarbeiten und die Übermittlung von Informationen zu gewährleisten und ihnen Bericht zu erstatten.
(6) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 wird die Zahlung von Beiträgen aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Finanzbeiträgen der Union zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, zu gewährleisten, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die für die finanzierten Maßnahmen gelten oder sich auf ihre Wirksamkeit auswirken, eingehalten und durchgesetzt werden, und hierzu eine wirksame Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung anzuwenden.
(7)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung bei der Verwaltung und Kontrolle von Finanzhilfen der Union erfüllt werden.
TITEL III: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen lebende aquatische Ressourcen nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben in dem Fischereiflottenregister nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übereinstimmen.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.
(4) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.
(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen entsprechend den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 119erlassen werden.
(1) Damit ein Fischereifahrzeug der Union, das in Unionsgewässern eingesetzt wird, bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Tätigkeiten erlaubt sind, Folgendes gilt:
(2) Wendet ein Mitgliedstaat eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandszahlen.
(3) Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Schiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.
(4) Eine Fangerlaubnis wird nicht erteilt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. ²Eine Fangerlaubnis wird automatisch entzogen, wenn die Fanglizenz für das Schiff endgültig entzogen wurde. ³Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.
(2) Durchführungsbestimmungen für die Markierung und die Identifizierung von Fischereifahrzeugen und deren Fanggerät werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Mitgliedstaats ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) ein.
(2) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen haben Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. ²Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m gilt dieser Artikel ab 1. Januar 2012.
(3) Befindet sich ein Fischereifahrzeug in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die VMS-Daten des Schiffes. ²Die VMS-Daten werden auf Anfrage auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.
(4) Wird ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gebieten der Hohen See eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer internationalen Organisation unterliegt, so werden diese Daten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften der internationalen Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.
(5) Ein Mitgliedstaat kann Unionsschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von der Verpflichtung, dass es mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein muss, ausnehmen, wenn sie
(6) Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und Nebentätigkeiten zu Fischereitätigkeiten ausübende Hilfsfischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, haben ebenso wie Fischereifahrzeuge der Union an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung dieses Schiffes über das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.
(7) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. ²Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwachen die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese eingesetzt sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die ein Schiffsüberwachungssystem vorgeschrieben ist, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt sind.
(8) Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden, die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. ²Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. ³Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.
(9) Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die Ausrüstung mit einem Schiffsüberwachungssystem vorschreiben oder gestatten.
(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Gemäß Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie 2002/59/EG, sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Kapitel V Regel 19 Absatz 2.4.5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) entspricht.
(2) Absatz 1 gilt
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die AIS-Daten — wenn diese verfügbar sind — für den Abgleich mit anderen verfügbaren Daten gemäß den Artikeln 109 und110 nutzen. ²Sie stellen zu diesem Zweck sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zur Verfügung stehen.
(1) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass elektronische Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen eingesetzt werden müssen. ²Zur Beurteilung der gegebenenfalls einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch.
(2)
Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht beschließen, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik führen.
TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
(1)
Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. ²Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.
(2)
Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:
(3)
Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.
(4)
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates der Pflicht zur Anlandung unterliegen.
(5) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:
(6) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung,
(7) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
(8) Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.
(9) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 14 elektronisch auf und übermitteln sie mindestens einmal täglich, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln die in Artikel 14 genannten Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Flaggenstaates und übermitteln die einschlägigen Fischereilogbuchdaten in jedem Fall nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes vor dem Einlaufen in den Hafen.
(3) Absatz 1 gilt
(4) Die Mitgliedstaaten können Kapitäne von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(5) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Daten über ihre Fischereitätigkeiten elektronisch aufzeichnen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen, sowie davon, eine Anlandeerklärung und eine Umladeerklärungen auf Papier auszufüllen.
(6) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen über die Verwendung elektronischer Meldesysteme auf Schiffen schließen, die unter ihrer Flagge in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit tätig sind. ²Die entsprechenden Schiffe, für die diese Vereinbarungen gelten, sind von der Verpflichtung freigestellt, in den betreffenden Gewässern ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen.
(7) Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 14 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(8) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(9) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften der Artikel 14 und 15 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.
(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.
(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m Fischereilogbücher gemäß Artikel 14 vorlegen müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.
(1)
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, welche die Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch erfassen müssen, teilen den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben mit:
(2) Beabsichtigt ein Fischereifahrzeug der Union, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.
(3) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.
(4) Die elektronischen Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 und die elektronische Anmeldung können gemeinsam elektronisch übermittelt werden.
(5) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Daten in der elektronischen Anmeldung.
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 nicht verpflichtet sind, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, und die beabsichtigen, einen Hafen oder Anlandevorrichtungen in einem anderen Küstenmitgliedstaat als ihrem Flaggenmitgliedstaat zu nutzen, teilen den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 mit.
(2) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können einem früheren Einlaufen zustimmen.
(1) Umladungen auf See sind in Unionsgewässern verboten. ²Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in hierfür bezeichneten Häfen oder hierfür bezeichneten küstennahen Orten der Mitgliedstaaten und unter den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bedingungen vorgenommen werden.
(2) Wird die Umladung unterbrochen, so kann verlangt werden, dass vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt wird.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Umlagerung, der Fang mit Gespannschleppnetzen und Fangeinsätze, bei denen zwei oder mehr Fischereifahrzeuge der Union gemeinsam zum Einsatz kommen, nicht als Umladung.
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent jeder umgeladenen oder empfangenen Art eingetragen werden.
(2)
Die Umladeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der umgeladenen oder empfangenen Mengen (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.
(4) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs übermitteln beide so bald wie möglich, spätestens aber48 Stunden nach der Umladung die Umladeerklärung
(5) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der Umladeerklärung.
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Übermittlung andere Zeitvorgaben machen.
(7) Die Verfahren und Formblätter für die Umladeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 21 elektronisch auf und übermitteln sie, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung.
(2) Absatz 1 gilt
(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(5) Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Umladeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde und für den der Fisch bestimmt ist.
(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 21 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(7) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr oder sein Vertreter eine Anlandeerklärung aus, in die alle Mengen jeder angelandeten Art eingetragen werden.
(2)
Die Anlandeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Anlandeerklärung so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung,
(4) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.
(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr oder sein Vertreter zeichnet die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch auf und übermittelt sie, ebenfalls elektronisch, binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
(2) Absatz 1 gilt
(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(4) Landet ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Anlandeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.
(5) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, der die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch aufzeichnet und seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlandet, wird von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.
(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 23 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(7) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(8) Die Verfahren und Formblätter für die Anlandeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.
(1) Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 23 und 24 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.
(2) Zum Zweck der Überwachung nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis zum 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.
(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles unter 10 m Anlandeerklärungen gemäß Artikel 23 übermitteln müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.
(4)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind die gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.
Abschnitt 2: Kontrolle des Fischereiaufwands
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Fischereiaufwandsregelungen in den geografischen Gebieten, in denen Obergrenzen für den Fischereiaufwand gelten. ²Sie stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die ein oder mehrere unter eine Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder die gegebenenfalls eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, sich nur dann in einem geografischen Gebiet aufhalten, für das diese Aufwandsregelung gilt, wenn weder der dem betreffenden Mitgliedstaat noch der dem betreffenden Fischereifahrzeug zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand ausgeschöpft ist.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften wird der Fischereiaufwand eines Fischereifahrzeugs, das ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführt oder gegebenenfalls einsetzt oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausübt und an einem Tag durch zwei oder mehr geografische Gebiete fährt, für die die betreffende Aufwandsregelung gilt, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei und das geografische Gebiet angerechnet, in dem an diesem Tag der größte Teil der Zeit verbracht wurde.
(3) Hat ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 27 Absatz 2 gestattet, während einer bestimmten Fangreise in einem geografischen Gebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, mehr als ein unter diese Aufwandsregelung fallendes Fanggerät einzusetzen, die zu mehr als einer Fanggerätegruppe gehören, so wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischeraufwand zugleich auf den jeweiligen höchstzulässigen Fischereiaufwand für jedes einzelne Fanggerät oder jede einzelne Fanggerätegruppe angerechnet, der diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet zugewiesen wurde.
(4) Gehören diese Fanggeräte derselben unter die Fischereiaufwandsregelung fallenden Fanggerätegruppe an, so wird der von den Fischereifahrzeugen, die die betreffenden Fanggeräte an Bord mitführen, in einem geografischen Gebiet betriebene Fischereiaufwand lediglich einmal auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffende Fanggerätegruppe in dem geografischen Gebiet angerechnet.
(5) Die Mitgliedstaaten steuern den Fischereiaufwand der Schiffe ihrer Flotte, die ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, in den unter diese Aufwandsregelung fallenden geografischen Gebieten, indem sie kurz vor der Ausschöpfung eines ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwands geeignete Schritte unternehmen um sicherzustellen, dass der betriebene Fischereiaufwand die festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.
(6) Als Tag in einem Gebiet gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Fischereifahrzeug in dem geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet oder gegebenenfalls sein Fanggerät einsetzt. ²Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum von einem Tag in dem Gebiet gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt. ³Als Tag außerhalb des Hafens gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens befindet.
(1) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften melden die Kapitäne der Fischereifahrzeuge in den einschlägigen geografischen Gebieten, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, für die Fanggerätebeschränkungen gelten oder für die für verschiedene Fanggeräte oder Fanggerätegruppen ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgesetzt wurde, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor einem Zeitraum, für den die betreffenden Fischereiaufwandsobergrenzen gelten, welches Fanggerät oder gegebenenfalls welche Fanggeräte sie während des bevorstehenden Zeitraums einzusetzen gedenken. ²Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in den geografischen Gebieten, in denen die Fischereiaufwandsregelung gilt, nicht fischen.
(2) Ist im Rahmen einer Fischereiaufwandsregelung in einem geografischen Gebiet die Verwendung von Fanggeräten aus mehr als einer Fanggerätegruppe gestattet, so bedarf es für den Einsatz von mehr als einem Fanggerät während einer Fangreise der vorherigen Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats.
(1) Auf entsprechenden Beschluss des Rates übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den Unionsvorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese Fischereifahrzeuge der Union in Form eines Fischereiaufwandsberichts:
(2) Die Mitgliedstaaten können in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten ihrer Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. ²Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Absatz 1 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
(1) Fischereifahrzeuge, die unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen, dürfen durch ein unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes geografisches Gebiet fahren, wenn sie keine Fangerlaubnis für dieses geografische Gebiet haben oder ihren zuständigen Behörden die geplante Durchfahrt durch das betreffende Gebiet gemeldet haben. ²Solange sich das Fischereifahrzeug in dem betreffenden geografischen Gebiet aufhält, muss alles unter die betreffende Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggerät, das an Bord mitgeführt wird, gemäß Artikel 47 verzurrt und verstaut sein.
(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet nichtfischereiliche Tätigkeiten durchführen, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen, sofern die betreffenden Fischereifahrzeuge ihren Flaggenmitgliedstaaten vorab mitteilen, dass sie vorhaben, eine solche Tätigkeit auszuüben, welcher Art diese Tätigkeit ist und dass sie für den betreffenden Zeitraum ihre Fangerlaubnis abgeben. ²Diese Fischereifahrzeuge dürfen in diesem Zeitraum keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.
(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Fischereifahrzeug geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen. ²Binnen eines Monats nach einem solchen Beschluss unterrichtet der Flaggenmitgliedstaat die Kommission und legt Nachweise für die geleistete Nothilfe vor.
(1) Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere dieser Fanggeräte an Bord haben, für die verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Aufwandsregelung im Hafen oder außerhalb dieses geografischen Gebiets, wenn
(2) Unbeschadet des Artikels 29 dürfen Fischereifahrzeuge in einem geografischen Gebiet, in dem eine Fischerei einer Fischereiaufwandsregelung unterliegt, diese Fischerei in dem betreffenden Gebiet nicht betreiben, wenn
Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
Abschnitt 3: Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten sachdienlichen Fangdaten, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 28 und 62 auf, und zwar ausgedrückt sowohl in Anlandungen als gegebenenfalls auch in Fischereiaufwand, und hebt die Originaldaten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf.
(2)
Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Unionsvorschriften teilt jeder Flaggenmitgliedstaat vor dem 15. jeden Monats der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch Folgendes mit:
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a zeichnen die Mitgliedstaaten für jeden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die in ihren Häfen von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten angelandeten Bestand die angelandeten Mengen auf und teilen sie der Kommission gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren mit.
(4) Jeder Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres elektronisch in aggregierter Form mit, welche Mengen von anderen als den in Absatz 2 genannten Beständen im vorangegangenen Vierteljahr angelandet wurden.
(5)
Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Union aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.
(6)
Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.
(7) Unbeschadet des Titels XII können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten durchführen. ²Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. ³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. ⁴Der Rat kann ab dem 1. Januar 2012 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.
(8) Mit Ausnahme des Aufwands von Fischereifahrzeugen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet.
(9) Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Schiffen betrieben wird, die ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, soweit sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen, wenn die dabei getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden. ²Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.
(10) Die Kommission kann Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festlegen.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn sie feststellen, dass
In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission auf deren Anfrage detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 verlangt.
Abschnitt 4: Schliessung von Fischereien
(1) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem
(2) Der Mitgliedstaat untersagt allen oder einigen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, die betreffende Fischerei oder, wenn die betreffenden Fischereifahrzeuge das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, den Fischfang in dem einschlägigen geografischen Gebiet, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, sowie insbesondere das Anbordbehalten, Umladen, Umlagern und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, und legt fest, bis wann Umladungen, Transfers und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen noch möglich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in dem öffentlich zugänglichen Teil der Website der Kommission. ²Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den betreffenden Mitgliedstaat tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge in ihren Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet keinen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe oder, wenn sie das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, in den einschlägigen geografischen Gebieten keinen Fisch mehr an Bord behalten, umladen, umlagern oder anlanden.
(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats als zu 80 % ausgeschöpft gelten, sowie den geschätzten Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten als vollständig ausgeschöpft gelten, festsetzen.
(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.
(1) Hat die Kommission die Fischereitätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats, mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union untersagt und wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.
(2) Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. ²Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und der einschlägigen geografischen Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. ²Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.
(4)
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
KAPITEL II: Kontrolle des Flottenmanagements
Abschnitt 1: Fangkapazität
(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe
(2) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden, insbesondere bezüglich
(3)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des in Artikel 118 genannten Berichts mit, welche Kontrollmethoden angewandt wurden, zusammen mit Namen und Adressen der für die Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zuständigen Stellen.
Abschnitt 2: Maschinenleistung
(1) Fischfang darf nicht mit Fischereifahrzeugen betrieben werden, die mit einer Maschine ausgestattet sind, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene Leistung übersteigt.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 mit, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können die mit der Zertifizierung der Maschinenleistung verbundenen Kosten ganz oder teilweise den Betreibern der Fischereifahrzeuge auferlegen.
(1) Für die Zertifizierung der Maschinenleistung und die Ausstellung von Maschinenzertifikaten für Fischereifahrzeuge der Union, deren Antriebsmaschinenleistung 120 Kilowatt (kW) übersteigt, mit Ausnahme von Schiffen, die ausschließlich stationäres Fanggerät oder Dredgen einsetzen, Hilfsschiffen und Schiffen, die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden, sind die Mitgliedstaaten zuständig.
(2) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen von Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 benötigen eine offizielle Zertifizierung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus der hervorgeht, dass sie keine höhere Dauerleistung erbringen können als im Maschinenzertifikat angegeben. ²Ein solches Zertifikat wird nur ausgestellt, wenn die Maschine keine höhere als die angegebene höchste Dauerleistung erbringen kann.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. ²Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern.
(4) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht offiziell zertifiziert wurden, dürfen nicht verwendet werden.
(5) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013.
(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben
(2)
Gibt es nach der Analyse der Angaben gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Leistung der Maschine eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in seiner Fanglizenz angegebene Leistung, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor.
KAPITEL III: Kontrolle der Mehrjahrespläne
(1) Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen ihre Fänge nicht in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten auf andere Schiffe umladen, solange diese Fänge nicht gemäß Artikel 60 gewogen wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge ungewogene Fänge pelagischer Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten umladen, wenn sich ein Kontrollbeobachter oder ein Vertreter der Behörden an Bord des empfangenden Schiffes befindet oder eine Überprüfung stattgefunden hat, bevor das empfangende Schiff den Hafen verlässt nachdem die Umladung abgeschlossen ist. ²Der Kapitän des empfangenden Schiffes muss die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaatsstaates 24 Stunden vor dem geschätzten Auslaufen des empfangenden Schiffes aus dem Hafen informieren. ³Der Kontrollbeobachter oder der Vertreter der Behörden wird von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des empfangenden Schiffes benannt. ⁴Übt das empfangende Schiff Fischereitätigkeiten aus, bevor es solche Fänge empfängt oder nachdem es sie empfangen hat, so nimmt es bis zur Anlandung der empfangenen Fänge einen Kontrollbeobachter oder Vertreter der Behörden an Bord. ⁵Das empfangende Schiff landet die empfangenen Fänge in einem nach den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 4 hierfür bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats an, wo der Fang gemäß den Artikeln 60 und 61 gewogen wird.
(1) Der Rat kann bei der Annahme eines Mehrjahresplans festlegen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Mehrjahresplan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.
(2) Soll über dem Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Fisch angelandet werden, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass eine solche Anlandung nur in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort in der Union erfolgt.
(3) Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, so können die Fänge in den Häfen einer Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei dieser Organisation gemäß den von der betreffenden Fischereiorganisation festgelegten Vorschriften angelandet oder umgeladen werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Orte für die Anlandungen nach Absatz 2.
(5) Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder küstennaher Ort folgende Voraussetzungen erfüllen:
(6) Wurde ein Hafen oder küstennaher Ort als bezeichneter Hafen für die Anlandung einer bestimmten Art ausgewiesen, für die ein Mehrjahresplan gilt, so kann er für die Anlandung jeder anderen Art genutzt werden.
(7) Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. ²Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 zugestimmt hat.
(1) Alle Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.
(3) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.
(1) Haben die insgesamt getätigten Fänge von Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, einen bestimmten Schwellenwert der nationalen Quote erreicht, so werden die Fangdaten der Kommission häufiger übermittelt.
(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden vom Rat festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm. ²Alle nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission mitgeteilt oder im gesicherten Teil der Website des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Buchstabe a zugänglich gemacht.
(2)
Die Mitgliedstaaten bestimmen spezifische Inspektions-Eckwerte gemäß Anhang I. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. ²Die Inspektions-Eckwerte werden nach und nach angepasst, bis die Zieleckwerte in Anhang I erreicht sind.
KAPITEL IV: Kontrolle der technischen Maßnahmen
Abschnitt 1: Einsatz von Fanggerät
(1) Fischereifahrzeuge der Union führen die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mit.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so unterrichtet der Kapitän des Fischereifahrzeugs die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats, die daraufhin der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats binnen 24 Stunden Folgendes mitteilt:
(4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.
(5) Ein Mitgliedstaat kann unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(1) Wurden Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, so wird die Fangzusammensetzung für die einzelnen Teile des Fangs ermittelt, die unter verschiedenen Voraussetzungen getätigt wurden. ²Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Fischereilogbuch angegeben.
(2)
Unbeschadet des Artikels 44 können Durchführungsbestimmungen über das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum nach dem Verfahren des Artikels 119 erlassen werden.
(1) Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. ²Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.
Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.
Abschnitt 2: Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen
(1) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, in denen der Rat ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen hat, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.
(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus legt der Rat einen Zeitpunkt fest, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.
(3) Die Datenübertragung erfolgt mindestens alle 30 Minuten, wenn ein Fischereifahrzeug in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen einfährt.
(4) Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:
(5)
Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Union und von Drittländern mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr.
Abschnitt 3: Ad-hoc-Schliessung von Fischereien
(1) Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe entsprechend der Festlegung nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 einen bestimmten Schwellensatz, so wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden Fischereien vorübergehend geschlossen.
(2) Der Schwellensatz wird anhand der Stichprobenmethodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des betreffenden Fischs berechnet.
(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
(1) Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, in ein Fanggebiet, das mindestens fünf Seemeilen, oder, bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, mindestens zwei Seemeilen von dem Ort des vorherigen Hols entfernt ist, und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.
(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Entfernungen von sich aus oder auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 ändern.
(1) Stellt ein Vertreter der Behörden, ein Kontrollbeobachter oder eine Forschungsplattform fest, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, so unterrichtet der Vertreter der Behörden, der Kontrollbeobachter des Küstenmitgliedstaats oder die Person, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einem gemeinsamen Einsatz beteiligt ist unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.
(2) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 verfügt der Küstenmitgliedstaat unverzüglich die Ad-hoc-Schließung des betreffenden Gebiets. ²Er kann für diese Verfügung außerdem die gemäß Artikel 52 erhaltenen Angaben oder alle anderen verfügbaren Informationen heranziehen. ³In der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung werden das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, eindeutig festgelegt.
(3) Fällt das in Absatz 2 genannte Gebiet unter mehrere Gerichtsbarkeiten, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat den benachbarten Küstenmitgliedstaat unverzüglich über die einschlägigen Erkenntnisse und die Schließungsverfügung. ²Der benachbarte Küstenmitgliedstaat schließt daraufhin unverzüglich seinen Teil des Gebiets.
(4) Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 2 darf nicht diskriminierend sein und darf nur für Fischereifahrzeuge gelten, die für den Fang der betreffenden Arten ausgerüstet sind und/oder eine Erlaubnis haben, in den betreffenden Fanggründen zu fischen.
(5) Der Küstenmitgliedstaat teilt der Kommission sowie allen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen, unverzüglich mit, dass eine Ad-hoc-Schließung verfügt wurde.
(6) Hat der betreffende Mitgliedstaat keine hinreichenden Informationen darüber vorgelegt, dass bei den Fängen ein Schwellensatz gemäß Artikel 51 erreicht wurde, so kann die Kommission diesen Mitgliedstaat jederzeit auffordern, die Ad-hoc-Schließung mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.
(7) Fischfang in dem Gebiet gemäß Absatz 2 ist nach Maßgabe der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung verboten.
(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.
(2)
Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem geschlossenem Gebiet eingesetzt sind, und veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website unverzüglich eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend geschlossenen Gebiets, mit Angabe der Dauer der Schließung und der Bedingungen für die Fischerei in dem geschlossenen Gebiet.
KAPITEL V: Kontrolle der Freizeitfischerei
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
(2) Die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.
(3) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Fänge von Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Freizeitfischerei, die von Schiffen unter ihrer Flagge und von Drittlandschiffen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird. ²Küstenfischen ist nicht eingeschlossen.
(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass für die Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen vorgesehen werden.
(5)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
TITEL V: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen
(1)
Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. ²Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.
(2) Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Erstverkauf als Lose gepackt werden.
(4)
Mengen von unter 30 kg je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, können von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, oder von einem eingetragenen Käufer vor dem Erstverkauf in Lose gepackt werden. ²Die Erzeugerorganisation und der eingetragene Käufer bewahren die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose, in die die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen gepackt wurden, mindestens drei Jahre lang auf.
(5)
Die Mengen von Fischereierzeugnissen aus mehreren Arten, die Tiere enthalten, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Ursprungsgebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, können vor dem Erstverkauf als Lose verpackt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur dann zum Erstverkauf feilgehalten, zum Erstverkauf angeboten, verkauft oder auf andere Weise vermarktet werden, wenn sie diese Normen erfüllen. ² Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. ³Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.
(2) Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom Markt genommen werden, müssen den gemeinsamen Vermarktungsnormen, insbesondere den Frischeklassen, genügen.
(3) Marktteilnehmer, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse die Mindestvermarktungsnormen auf allen Stufen erfüllen.
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.
(2) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.
(3) Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dürfen nur dann nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn sie bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückverfolgt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. ²Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5)
Die für alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vorgeschriebene Kennzeichnung und die verlangten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:
—————
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 Buchstabe g aufgeführten Informationen dem Verbraucher im Einzelhandel zur Verfügung stehen.
(7) Die Informationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis f gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in die Union eingeführt werden und für die Fangbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegt wurden.
(8) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten. ²Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(9)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
KAPITEL II: Tätigkeiten nach der Anlandung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden.
(2) Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. ²Für die Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steuernummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.
(3) Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die anschießend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von dem vorliegenden Artikels ausgenommen. ²Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezifischer Vorschriften erfolgt das Wiegen bei der Anlandung, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse im Rahmen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden.
(4) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, es wird gemäß Absatz 3 an Bord eines Fischereifahrzeugs gewogen; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.
(5) Das Gewicht, das das Wiegen ergeben hat, wird in den Anlandeerklärungen, Transportdokumenten, Verkaufbelegen und Übernahmeerklärungen angegeben.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.
(7) Durchführungsbestimmungen zur risikobezogenen Methodik und zum Wiegen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.
(1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. ²Diese Erlaubnis erfolgt unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.
(1) Für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortliche eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 EUR erreichen, übermitteln, wenn möglich elektronisch, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg. ²Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
(2) Die Mitgliedstaaten können eingetragenen Käufern, eingetragenen Fischauktionen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 EUR erreichen, vorschreiben oder gestatten, die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln.
(3) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs — möglichst elektronisch — übermittelt wird.
(4) Erfolgt die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der für die Kontrolle der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür, dass den für die Kontrolle der Anlandung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie — möglichst elektronisch — übermittelt wird.
(5) Erfolgt die Anlandung außerhalb der Union und findet der Erstverkauf in einem Drittland statt, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf möglichst elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.
(6) Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem , so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist. ²Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200 000 EUR oder mehr erreichen, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach Abschluss des Erstverkaufs.
(2) Desgleichen übermitteln die Mitgliedstaaten, ebenso elektronisch, Informationen zu den Verkaufsbelegen gemäß Artikel 62 Absätze 3 und 4.
(1)
Die Verkaufsbelege gemäß den Artikeln 62 und 64 enthalten folgende Angaben:
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m angelandet werden, oder für angelandete Mengen von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art Ausnahmen von der Verpflichtung gewähren, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln. ²Solche Ausnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Stichprobenregelung nach Maßgabe der Artikel 16 und 25 eingeführt hat.
(2) Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63und 64 ausgenommen. ²Änderung dieses Schwellenwerts werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so legen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 EUR erreichen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor. ²Die Verantwortung für die Vorlage und Richtigkeit der Übernahmeerklärung tragen diese Käufer, Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen.
(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben möglichst elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung übermittelt wird.
(3)
Die Übernahmeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(1) Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200 000 EUR oder mehr erreichen, die Information gemäß Artikel 66 elektronisch auf und übermitteln sie binnen 24 Stunden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, ebenfalls elektronisch.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln elektronisch Informationen zu den Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 66 Absatz 2.
(1) Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Union angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung gemäß den Artikeln 62, 63, 66 und 67 vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. ²Der Spediteur legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte, oder anderen von ihnen zugelassenen Einrichtungen, binnen48 Stunden nach der Verladung dieses Transportdokument vor.
(2) Der Spediteur ist von der Verpflichtung, den Fischereierzeugnissen ein Transportdokument beizugeben, ausgenommen, wenn das Transportdokument den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor Beginn des Transports elektronisch übermittelt wurde; werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der betreffende Flaggenstaat dieses Transportdokument unmittelbar nach Erhalt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll.
(3) Werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der Spediteur ferner binnen 48 Stunden nach der Ladung der Fischereierzeugnisse den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll, eine Kopie des Transportdokuments. ²Der Mitgliedstaat der Erstvermarktung kann in diesem Zusammenhang vom Mitgliedstaat der Anlandung noch weitere Angaben verlangen.
(4) Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.
(5)
Im Transportdokument ist Folgendes angegeben:
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.
(7) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur anhand eines Dokuments nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.
(8)
Der Spediteur ist von der Verpflichtung nach diesem Artikel ausgenommen, wenn das Transportdokument durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 für die beförderten Mengen oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält, ersetzt wird.
KAPITEL III: Erzeugerorganisationen sowie Preis- und Interventionsregelungen
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 regelmäßig, dass
(2) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingehalten werden, nimmt die Kommission Überprüfungen vor und kann nach Maßgabe der Ergebnisse Mitgliedstaaten gegebenenfalls auffordern, Anerkennungen zurückzunehmen.
(3) Jeder Mitgliedstaat nimmt geeignete Überprüfungen vor, um sicherzustellen, dass jede Erzeugerorganisation den Verpflichtungen aus dem operativen Programm für das betreffende Fischwirtschaftsjahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 nachkommt, und wenden bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Sanktionen an.
Die Mitgliedstaaten nehmen Überprüfungen im Zusammenhang mit Preis- und Interventionsregelungen vor, insbesondere in Bezug auf
TITEL VI: SCHIFFSÜBERWACHUNG
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen Schiffsbewegungen in den Unionsgewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit
(2) Decken sich die Sichtungs- oder Ortungsdaten nicht mit anderen Angaben, über die der Mitgliedstaat verfügt, so nimmt dieser alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.
(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. ²Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.
(4) Sichtet oder ortet ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, dessen Handlungen als Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik angesehen werden können, so erstellt er unverzüglich einen Überwachungsbericht und sendet ihn an seine zuständigen Behörden.
(5) Über den Inhalt des Überwachungsberichts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 entschieden.
(1) Geht bei einem Flaggenmitgliedstaat ein Überwachungsbericht eines anderen Mitgliedstaats ein, so wird ersterer sofort tätig und nimmt alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.
(2) Jeder andere Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat überprüft gegebenenfalls, ob das gemeldete gesichtete Schiff in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig war oder Fischereierzeugnisse von diesem Schiff in seinem Hoheitsgebiet angelandet oder eingeführt wurden und ob das Schiff bisher die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten hat.
(3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle oder gegebenenfalls der Flaggenmitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten gehen auch angemessen dokumentierten Angaben von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen sowie Vertretern der Fischereiwirtschaft oder des Fischhandels zu gesichteten Schiffen nach.
(1) Hat der Rat ein Kontrollbeobachterprogramm der Union aufgestellt, so überprüfen die Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. ²Sie führen alle Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.
(2) Die Kontrollbeobachter müssen über die für ihre Aufgaben erforderliche Qualifikation verfügen. ²Sie handeln unabhängig vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung. ³Zwischen den Kontrollbeobachtern und dem Betreiber darf keine wirtschaftliche Verbindung bestehen.
(3) Soweit möglich sorgen die Kontrollbeobachter dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten und normalen Arbeitsabläufe des Schiffes nicht behindert.
(4) Stellt ein Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, so teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit.
(5) Die Kontrollbeobachter erstellen, möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. ²Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.
(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.
(7) Werden Fischereifahrzeugen der Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.
(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. ²Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind.
(9)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. ²Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9 der vorliegenden Verordnung.
TITEL VII: INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.
(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. ²Sie führen ohne Diskriminierung auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und während der Vermarktung der Fischereierzeugnisse Inspektionen durch.
(3) Die Vertreter der Behörden prüfen insbesondere
(4) Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen. ²Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen. ³Sie können auch Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.
(5) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. ²Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.
(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über Methoden und Durchführung einer Inspektion, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Der Betreiber erleichtert den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum, in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. ²Er gewährleistet die Sicherheit der Vertreter der Behörden und darf diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
(1) Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. ²Dieser Bericht ist möglichst elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln. ³Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. ⁴Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. ⁵Wird die Inspektion in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(2) Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. ²Die Anmerkungen des Betreibers werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. ³Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.
(3) Dem Betreiber wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte, die von den Vertretern ihrer Behörden erstellt wurden, gespeichert werden.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 eine Liste von Unionsinspektoren.
(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in Unionsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.
(3) Unionsinspektoren können eingesetzt werden für
(4)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Unionsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang
und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.
(5) Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(6) Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(7)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
KAPITEL II: Inspektionen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
(1) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.
(2) Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn
(3) In internationalen Gewässern haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.
(4) In Drittlandgewässern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Abkommen inspizieren.
(5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die für die Zwecke dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. ²Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.
(1) Über Anfragen von Mitgliedstaaten zur Einholung einer Genehmigung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a, in Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter ihrer eigenen Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereifahrzeuge der Union zu inspizieren, entscheidet der zuständige Küstenmitgliedstaat binnen 12 Stunden nach Eingang der Anfrage bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wenn der Grund für die Anfrage eine in den Gewässern des inspizierenden Mitgliedstaats begonnene grenzüberschreitende Nacheile ist.
(2) Die Entscheidung wird dem anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. ²Diese Entscheidungen werden außerdem der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle mitgeteilt.
(3)
Genehmigungsanfragen werden nur aus zwingenden Gründen ganz oder in dem erforderlichen Umfang abgelehnt. ²Die Ablehnung und die Gründe dafür werden dem anfragenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitgeteilt.
KAPITEL III: Bei Inspektionen festgestellte Verstöße
(1) Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern, dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. ²Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen 15 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.
(2) Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern, der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes gemäß Absatz 1 ein.
(1)
Der Flaggenmitgliedstaat oder der Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern ein Fischereifahrzeug verdächtigt wird,
kann, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, das Fischereifahrzeug auffordern, für eine umfassende Untersuchung unverzüglich einen Hafen anzulaufen.
(2) Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1 genannten Untersuchung.
(3) Vertreter der Behörden können an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.
(4)
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 1 stellt jede Fischereitätigkeit ein und steuert, wenn dies verlangt wird, den Hafen an.
KAPITEL IV: Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden
(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
(1) Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat und ergreifen seine zuständigen Behörden keine Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.
(2) Die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzt, nachdem die Kommission beide betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat.
(3)
Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung. ²Die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach diesem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.
TITEL VIII: DURCHSETZUNG
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die verdächtigt werden, gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen zu haben, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der Einleitung von Verwaltungs- oder Strafverfahren nach nationalem Recht ergriffen werden.
(2) Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird. ²Die Sanktionen müssen ferner so beschaffen sein, dass ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis erzielt werden kann, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem finanziellen Vorteil, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.
(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht die Flaggenmitgliedstaaten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat, der ein Interesse an den Verwaltungs- oder Strafverfahren oder anderen Maßnahmen, die ergriffen wurden, und gegebenenfalls an den endgültigen Urteilen zu diesem Verstoß, einschließlich der Anzahl gemäß Artikel 92 verhängter Punkte, hat.
(1)
Zusätzlich zu Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten zum Zwecke der vorliegenden Verordnung auch die folgenden Handlungsweisen je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes als schwere Verstöße; über die Schwere befindet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats anhand von Kriterien wie Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Täters, Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes:
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungsstrafe belegt wird.
(3) Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 schreiben die Mitgliedstaaten eine Sanktion vor, die tatsächlich abschreckend ist und gegebenenfalls nach dem Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse berechnet wird..
(4) Bei der Festsetzung der Sanktion tragen die Mitgliedstaaten auch dem Schaden Rechnung, der den betreffenden Fischereiressourcen und der Meeresumwelt zugefügt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten können außerdem oder anstelle des Bußgeldes auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.
(6) Begleitend zu den Strafen nach diesem Kapitel können weitere, insbesondere die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beschriebenen Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.
(1)
Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und für Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.
(2) Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz infolge des Verstoßes mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt. ²Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen, wenn das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt. ³Der Inhaber der Fanglizenz kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.
(3) Bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Punkten wird die Fanglizenz automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. ²Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn die Fanglizenz ein zweites Mal ausgesetzt wird, für acht Monate, wenn die Fanglizenz ein drittes Mal ausgesetzt wird, und für ein Jahr, wenn die Fanglizenz ein viertes Mal ausgesetzt wird, weil der Inhaber eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht hat. ³Erreicht der Inhaber diese Anzahl von Punkten ein fünftes Mal, so wird die Fanglizenz endgültig entzogen.
(4) Begeht der Inhaber einer Fanglizenz über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden alle Punkte in Bezug auf die Fanglizenz gelöscht.
(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(6) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, der gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einen schweren Verstoß begangen hat, mit einer angemessenen Zahl von Punkten belegt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. ²In die Verstoßkartei aufgenommen werden auch Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 90 das endgültige Urteil übermittelt hat.
(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat betroffen wurden.
(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit den Maßnahmen infolge eines Verstoßes, so kann dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung stellen.
(4)
Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.
TITEL IX: KONTROLLPROGRAMME
(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 und im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, für welche Fischereien spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführt werden.
(2) Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Absatz 1 enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten. ²Diese Eckpunkte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft.
(3) Wenn ein Mehrjahresplan in Kraft getreten ist und bevor ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm zur Anwendung kommt, legen die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements Zieleckwerte für die Inspektionstätigkeiten fest.
(4)
Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.
TITEL X: BEURTEILUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION
(1) Die Kommission kontrolliert und beurteilt die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten mittels Prüfung von Informationen und Unterlagen sowie Überprüfungen, autonomer Inspektionen und Audits, und sie erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. ²Die Kommission kann hierzu von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Überprüfungen, Inspektionen und Audits veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:
(2)
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. ²Sie stellen sicher, dass die Kontrolle vor Ort nicht durch vorherige Bekanntgabe der gemäß diesem Titel durchgeführten Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits beeinträchtigt wird. ³Falls die Vertreter der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und die Vertreter der Kommission die einzelnen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen beurteilen können.
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderliche Unterstützung.
(1) Die Vertreter der Kommission können Überprüfungen und Inspektionen auf Fischereifahrzeugen sowie auf dem Gelände von Betrieben und anderen Einrichtungen, in denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden, durchführen und müssen Zugang zu allen Informationen und Unterlagen haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überwachung und Inspektion stattfindet.
(2) Fischereitätigkeiten Es ist den Vertretern der Kommission gestattet, Kopien der relevanten Dateien anzufertigen und die erforderlichen Proben zu nehmen, wenn sie hinreichende Gründe zur der Annahme haben, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. ²Sie können von jeder Person, die auf dem inspizierten Gelände angetroffen wird, verlangen, dass sie sich ausweist.
(3) Die Vertreter der Kommission haben keine Befugnisse, die über die Befugnisse nationaler Inspektoren hinausgehen, und auch keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(4) Die Vertreter der Kommission legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen.
(5) Die Kommission gibt ihren Vertretern schriftliche Anweisungen, in denen deren Befugnisse und die Ziele ihres Auftrags dargelegt sind.
(1) Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Vertreter den Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollbehörden beiwohnen. ²Die Kommission stellt im Rahmen dieser Überprüfungstätigkeiten geeignete Kontakte mit den Mitgliedstaaten her, um möglichst ein für alle Seiten akzeptables Überprüfungsprogramm auszuarbeiten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffenden Gremien oder Personen damit einverstanden sind, dass sie der in Absatz 1 genannten Überprüfung unterzogen werden.
(3) Können die im Rahmen des ursprünglichen Überprüfungsprogramms vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden, so ändern die Vertreter der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das ursprüngliche Überprüfungsprogramm.
(4) Bei Kontrollen und Inspektionen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän für die für die Kontrolltätigkeiten allein verantwortlich. ²Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt er dem Überprüfungsprogramm gemäß Absatz 1 gebührend Rechnung.
(5) Die Kommission kann für ihre Vertreter, die einen Mitgliedstaat besuchen, vorsehen, dass sie von einem oder mehreren Vertretern eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleitet werden. ²Auf Verlangen der Kommission ernennt der entsendende Mitgliedstaat, nötigenfalls auch kurzfristig, die als Beobachter ausgewählten Vertreter der nationalen Behörden. ³Die Mitgliedstaaten können auch ein Verzeichnis der Vertreter der nationalen Behörden erstellen, die die Kommission zu solchen Kontrollen und Inspektionen einladen kann. ⁴Die Kommission kann die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder ihr genannten Vertreter der nationalen Behörden nach eigenem Ermessen einladen. ⁵Die Kommission stellt das Verzeichnis gegebenenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(6) Die Vertreter der Kommission können beschließen, Überprüfungen im Sinne des vorliegenden Artikels ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, wenn sie dies für erforderlich erachten.
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass es bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten gibt, so kann die Kommission autonome Inspektionen vornehmen. ²Sie führt diese Inspektionen von sich aus und ohne Vertreter der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durch.
(2) Alle Marktteilnehmer können autonomen Inspektionen unterzogen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird.
(3) Bei autonomen Inspektionen im Gebiet oder in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats finden die Verfahrensregeln dieses Mitgliedstaats Anwendung.
(4) Stellen die Vertreter der Kommission im Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung fest, so teilen sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit, die alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes einleiten.
(1) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die vorläufigen Ergebnisse der Überprüfungen und autonomen Inspektionen innerhalb eines Tages nach ihrer Durchführung.
(2) Die Vertreter der Kommission erstellen nach jeder Überprüfung, autonomen Inspektion bzw. nach jedem Audit einen Überprüfungsbericht, einen Bericht über die autonome Inspektion bzw. einen Auditbericht. ²Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung, der autonomen Inspektion bzw. des Audits zugänglich gemacht. ³Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich binnen eines Monats zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 2.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Überprüfungsberichte, die Berichte über autonome Inspektionen und die Auditberichte in ihrer endgültigen Fassung zusammen mit den Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats in dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website.
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor. ²Fordert die Kommission Informationen an, so setzt sie für deren Vorlage eine angemessene Frist fest.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass bei der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und -methoden in bestimmten Mitgliedstaaten nicht wirksam sind, so unterrichtet sie die betreffenden Mitgliedstaaten davon; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Vertreter der Kommission teilnehmen können.
(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. ²Diese Frist kann von der Kommission auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.
(4)
Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. ²Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.
TITEL XI: MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL I: Finanzielle Maßnahmen
KAPITEL II: Schließung von Fischereien
(1) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, so kann die Kommission die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.
(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über ihr Ergebnis und die entsprechenden Unterlagen und setzt ihm eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen, binnen deren er nachweisen kann, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.
(4)
Die Kommission macht die Schließung rückgängig, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
KAPITEL III: Abzug und Übertragung von Quoten und Fischereiaufwand
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.
(2)
Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:
Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen | Multiplikationsfaktor |
bis zu 10 % | Überschreitung * 1,0 |
über 10 % bis zu 20 % | Überschreitung * 1,2 |
über 20 % bis zu 40 % | Überschreitung * 1,4 |
über 40 % bis zu 50 % | Überschreitung * 1,8 |
Überschreitungen von mehr als 50 % | Überschreitung * 2,0 |
Bei jeder Überschreitung der zulässigen Anlandung von bis zu 100 Tonnen wird jedoch ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überschreitung * 1,00 entspricht.
(3)
Beträgt die Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn
—————
(4) Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.
(5) Wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.
(2)
Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehende Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:
Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands | Multiplikationsfaktor |
bis zu 10 % | Überschreitung * 1,0 |
über 10 % bis zu 20 % | Überschreitung * 1,2 |
über 20 % bis zu 40 % | Überschreitung * 1,4 |
über 40 % bis zu 50 % | Überschreitung * 1,8 |
Überschreitung von mehr als 50 % | Überschreitung * 2,0 |
(3) Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 2 an dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der überschritten wurde, nicht vorgenommen werden kann weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand zur Verfügung steht, kann die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung des betreffenden Fischereiaufwands können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.
(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihren Erkenntnissen und setzt ihm eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.
(4)
Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere zur Feststellung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
KAPITEL IV: Sofortmaßnahmen
(1) Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. ²Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern.
(2) Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen der Bedrohung angemessen sein und können unter anderem Folgendes vorsehen:
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln Anträge gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten. ²Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. ³Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(4) Die Sofortmaßnahmen treten umgehend in Kraft. Sie werden den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten können binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.
(6)
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.
TITEL XII: DATEN UND INFORMATIONEN
KAPITEL I: Analyse und Audit der Daten
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten und ein Validierungssystem.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden. Insbesondere
(3) Das Validierungssystem ist so konzipiert, dass Unstimmigkeiten zwischen den Daten sowie Fehler und fehlende Informationen in den Daten sofort erkennbar sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Datenvalidierungssystem festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den Daten in der Datenbank deutlich ausgewiesen werden. ²Die Datenbank muss ferner alle korrigierten Daten deutlich ausweisen und den Grund für die Korrektur nennen.
(5) Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen durch und trifft, bei begründetem Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitpunkte des Dateneingangs, der Dateneingabe und der Datenvalidierung sowie die Daten der Weiterverfolgung festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenbank klar ersichtlich sind.
(7) Werden die Daten gemäß Absatz 2 nicht elektronisch übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie unverzüglich manuell in die Datenbank eingetragen werden.
(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. ²Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. ³Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. ⁴Die Kommission genehmigt die Pläne vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt hat, Korrekturen vorzunehmen. ⁵Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt.
(9) Stellt die Kommission bei eigenen Untersuchungen Unstimmigkeiten bei den in die Datenbank eines Mitgliedstaats eingegebenen Daten fest, so kann sie diesen Mitgliedstaat, nachdem sie ihn unter Vorlage entsprechender Unterlagen konsultiert hat, auffordern, die Gründe für die Unstimmigkeiten zu ermitteln und die Daten wenn nötig zu berichtigen.
(10) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und gesammelten Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gelten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts als authentisch.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Anmeldung Fernzugriff auf alle Daten gemäß Artikel 115 hat. ²Außerdem erhält die Kommission die Möglichkeit, diese Daten für jeden Zeitraum oder jede Anzahl von Fischereifahrzeugen manuell und automatisch herunterzuladen.
(2)
Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.
Dieser Zugang wird auf dem gesicherten Teil der Website der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 115 eingerichtet.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. ²Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu berichten. ³Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. ⁴Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. ⁵Der Rat kann ab dem 1. Januar 2013 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung Austausch folgender Informationen:
(2) Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:
(3)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere zur Prüfung der Qualität und der Einhaltung der Fristen für die Vorlage der Daten, zu Abgleich, Analyse und Überprüfung der Daten sowie für die Erstellung eines einheitlichen Formats für das Herunterladen und den Austausch der Daten werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
KAPITEL II: Vertraulichkeit der Daten
(1) Diese Verordnung lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Unionsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen — im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben — der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder den Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich ihrer in nationalen Systemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG; die betreffenden Rechte in Bezug auf ihre in Unionssystemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen von Daten behandelt werden.
(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Unionsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten.
(4)
Im Rahmen dieser Verordnung übermittelte Daten, deren Weitergabe sich auf
auswirken könnten, an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen oder die Kommission beziehungsweise die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, unterliegen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften. Die Weitergabe von Informationen ist immer zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten.
(5) Für die in Absatz 1 genannten Daten gilt der gleiche Schutz wie für ähnliche Daten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sie erhalten, und in den entsprechenden Bestimmungen für die Unionsorgane.
(6) Dieser Artikel darf nicht als Hindernis für die Verwendung der gemäß dieser Verordnung gesammelten Daten für anschließende gerichtliche Verfahren oder Verfahren wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgelegt werden. ²Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt, werden jedes Mal unterrichtet, wenn diese Daten zu diesen Zwecken verwendet werden.
(7)
Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe in Strafsachen.
KAPITEL III: Offizielle Websites
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. ²Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadresse ihrer offiziellen Website der Kommission mit. ³Die Kommission kann beschließen, gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Kommission zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.
(2) Die offizielle Website der Mitgliedstaaten besteht aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem gesicherten Teil. ²Auf dieser Website speichern, pflegen und aktualisieren die Mitgliedstaaten die Daten, die für die Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.
(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält und aktualisiert auf dem gesicherten Teil seiner Website den Zugang zu folgenden Listen und Datenbanken:
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.
(4) Zugriff auf die Daten in den gesicherten Teilen der Websites erhalten nur bestimmte Nutzer, die hierzu von den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ermächtigt werden. ²Der Datenzugang dieser Personen ist auf die Daten beschränkt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik benötigen, und unterliegt den Vorschriften über den vertraulichen Gebrauch solcher Daten.
(5) Die Daten im gesicherten Teil der Website werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. ²Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ausgetauscht werden sollen, sollten entweder überhaupt nur in anonymisierter Form oder, wenn dies nicht möglich ist, nur mit verschlüsselter Identität der Betroffenen übermittelt werden.
(6)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
TITEL XIII: DURCHFÜHRUNG
(1) Die für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den zuständigen Behörden in Drittländern und mit der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken wird eine Amtshilferegelung eingeführt, die Regeln für den Informationsaustausch, auf vorherige Anfrage und ad hoc, einschließt.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem Fischereitätigkeiten erfolgt sind, übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen auf Anfrage elektronisch zum selben Zeitpunkt wie dem Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs.
(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen alle fünf Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.
(3) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie sich diese Verordnung auf die gemeinsame Fischereipolitik ausgewirkt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten erstellt werden.
(5) Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten zwecks Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
TITEL XIV: ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird wie folgt geändert:
„i) Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:
„(1) Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallen.“;
„(3) Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren.“
Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten
Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft
(1) Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontrollprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.
(2)
Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.“
Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme
(1) Die Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird von der Agentur auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne koordiniert.
(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.“
: BEFUGNISSE DER AGENTUR
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 847/96 wird Artikel 5 gestrichen.
(2)
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:
Kontroll- und Sanktionsregelung
Der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 werden kontrolliert, und die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik wird durchgesetzt. Zu diesem Zweck wird eine Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.“
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands werden die Artikel 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gestrichen.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik wird Artikel 7 gestrichen.
(5) In der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel wird Kapitel IV gestrichen.
(6) In der Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya wird Kapitel IV gestrichen.
(7) In der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal wird Kapitel IV gestrichen.
(8) In der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee wird Kapitel IV gestrichen.
(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates werden Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 12, 13 und 15, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 und 20, Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23, 24 und 25 gestrichen.
(10) In der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen werden die Artikel 5 und 6 gestrichen.
(11) In der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen , werden die Artikel 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28 und 29 gestrichen.
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 6, 8 und 11, die mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften der Artikel 14, 21 und 23 der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden und mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 9 Absatz 5 und der Artikel 13, 21 und 34, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben werden
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die gemäß Artikel 121 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
TITEL XV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Jedoch
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Ziel
1. | Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Inspektions-Eckwerte fest. |
Strategie
2. | Inspektionen und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind vorrangig auf Fischereifahrzeuge ausgerichtet, die voraussichtlich Arten fangen, für die ein Mehrjahresplan gilt. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen. |
Prioritäten
3. | Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen der Fangmöglichkeiten betroffen sind, kommt den verschiedenen Typen von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest. |
Zieleckwerte
4. | Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Festsetzung eines Mehrjahresplans setzen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie. Die Kommission kann den von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan auf Verlangen einsehen.
|
ANHANG II
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018