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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 2: Kontrolle des Fischereiaufwands

Art. 27 Meldung des Fanggeräts

(1) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften melden die Kapitäne der Fischereifahrzeuge in den einschlägigen geografischen Gebieten, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, für die Fanggerätebeschränkungen gelten oder für die für verschiedene Fanggeräte oder Fanggerätegruppen ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgesetzt wurde, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor einem Zeitraum, für den die betreffenden Fischereiaufwandsobergrenzen gelten, welches Fanggerät oder gegebenenfalls welche Fanggeräte sie während des bevorstehenden Zeitraums einzusetzen gedenken. ²Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in den geografischen Gebieten, in denen die Fischereiaufwandsregelung gilt, nicht fischen.

(2) Ist im Rahmen einer Fischereiaufwandsregelung in einem geografischen Gebiet die Verwendung von Fanggeräten aus mehr als einer Fanggerätegruppe gestattet, so bedarf es für den Einsatz von mehr als einem Fanggerät während einer Fangreise der vorherigen Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats.