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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL III: Kontrolle der Mehrjahrespläne

Art. 43 Bezeichnete Häfen

(1) Der Rat kann bei der Annahme eines Mehrjahresplans festlegen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Mehrjahresplan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.

(2) Soll über dem Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Fisch angelandet werden, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der  Union sicher, dass eine solche Anlandung nur in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort in der  Union erfolgt.

(3) Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, so können die Fänge in den Häfen einer Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei dieser Organisation gemäß den von der betreffenden Fischereiorganisation festgelegten Vorschriften angelandet oder umgeladen werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Orte für die Anlandungen nach Absatz 2.

(5) Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder küstennaher Ort folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
feste Anlande- oder Umladezeiten;
b)
feste Anlande- oder Umladeplätze;
c)
feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

(6) Wurde ein Hafen oder küstennaher Ort als bezeichneter Hafen für die Anlandung einer bestimmten Art ausgewiesen, für die ein Mehrjahresplan gilt, so kann er für die Anlandung jeder anderen Art genutzt werden.

(7) Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. ²Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 zugestimmt hat.