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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Anmeldung

(1) 

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, welche die Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch erfassen müssen, teilen den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben mit:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
b)
Name des Bestimmungshafens und Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
c)
Daten der Fangreise und die einschlägigen geografischen Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;
d)
Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;

e)
Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag;
f)
Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag.

(2) Beabsichtigt ein Fischereifahrzeug der  Union, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

(3) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.

(4) Die elektronischen Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 und die elektronische Anmeldung können gemeinsam elektronisch übermittelt werden.

(5) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Daten in der elektronischen Anmeldung.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.