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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL IV: Kontrolle der technischen Maßnahmen
      • Abschnitt 1: Einsatz von Fanggerät

Art. 48 Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

(1) Fischereifahrzeuge der  Union führen die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mit.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der  Union, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.

(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so unterrichtet der Kapitän des Fischereifahrzeugs die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats, die daraufhin der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats binnen 24 Stunden Folgendes mitteilt:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
b)
Art des verlorenen Fanggeräts;
c)
Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging;
d)
Position, auf der das Fanggerät verloren ging;
e)
Maßnahmen, die zur Bergung des Fanggeräts unternommen wurden.

(4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.

(5) Ein Mitgliedstaat kann unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge der  Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

a)
ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder
b)
zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.