Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(1) Fischereifahrzeuge der Union führen die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mit.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so unterrichtet der Kapitän des Fischereifahrzeugs die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats, die daraufhin der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats binnen 24 Stunden Folgendes mitteilt:
(4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.
(5) Ein Mitgliedstaat kann unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn sie