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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL VIII: DURCHSETZUNG

Art. 93 Nationale Verstoßkartei

(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. ²In die Verstoßkartei aufgenommen werden auch Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 90 das endgültige Urteil übermittelt hat.

(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat betroffen wurden.

(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit den Maßnahmen infolge eines Verstoßes, so kann dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung stellen.

(4) 

Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.