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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL XI: MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
    • KAPITEL III: Abzug und Übertragung von Quoten und Fischereiaufwand

Art. 107 Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.

(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihren Erkenntnissen und setzt ihm eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

(4) 

Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere zur Feststellung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.