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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL VIII: DURCHSETZUNG

Art. 89 Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die verdächtigt werden, gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen zu haben, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der Einleitung von Verwaltungs- oder Strafverfahren nach nationalem Recht ergriffen werden.

(2) Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird. ²Die Sanktionen müssen ferner so beschaffen sein, dass ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis erzielt werden kann, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem finanziellen Vorteil, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.

(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht die Flaggenmitgliedstaaten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat, der ein Interesse an den Verwaltungs- oder Strafverfahren oder anderen Maßnahmen, die ergriffen wurden, und gegebenenfalls an den endgültigen Urteilen zu diesem Verstoß, einschließlich der Anzahl gemäß Artikel 92 verhängter Punkte, hat.