Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr oder sein Vertreter zeichnet die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch auf und übermittelt sie, ebenfalls elektronisch, binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
(2) Absatz 1 gilt
(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(4) Landet ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Anlandeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.
(5) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, der die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch aufzeichnet und seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlandet, wird von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.
(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 23 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(7) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(8) Die Verfahren und Formblätter für die Anlandeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.